Allgemeine Geschäftsbedingungen ehlers dentaltechnik
1. Allgemein
1.1
Aufträge für zahntechnische Leistungen werden nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zahntechniker-Handwerks ausgeführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt. Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich.
2. Preis
2.1
Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung laut individueller Preisliste des Labors gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.2
Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültige Preisliste. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare Auf-wendungen und sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Erhöhungen bis 10 % werden vom Auftraggeber ohne vorherige Rückfrage anerkannt. Bei Erhöhungen über 10 % Prozent erfolgt vor Beginn der Arbeit Abstimmung mit dem Auftraggeber. Änderungen der Preise für gesondert zu berechnende Materialien (z. B. Zähne, Edelmetall u. a.) verändern den Kostenvorschlag in jedem Fall.
3. Lieferzeit
3.1
Leistungsverzuges des Auftragnehmers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
4. Versand
4.1
Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
5. Haftung
5.1
Der Auftraggeber hat die Arbeiten sofort nach Empfang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Arbeitsmodelle zur Verfügung zu stellen. Bei Passungenauigkeiten muss die Mängelrüge innerhalb von 10 Tagen seit Empfang der Arbeit unter Vorlage der Erstmodelle erfolgen; neue Modelle bzw. Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen.
5.2
Gewährleistungsansprüche sind auf das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt; die Entscheidung hierüber bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrage zurückzutreten.
5.3
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.
6 Arbeitsunterlagen
6.1 Alle Arbeiten werden mit grosser Sorgfalt angefertigt. Der Auftragnehmer hat jedoch keinen Einfluss auf die Qualität der eingesandten Modelle und Abformungen. Diese Unterlagen sind für den Sitz im Munde von entscheidender Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, können daher unter Rücksprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden. Für die Folgen fehlerhafter Modelle, Abformungen und Präparationen muss in jedem Falle der Auftraggeber einstehen.
7 Material- und Zubehörteilstellung
7.1 Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne etc.) oder Zubehörteile (Fertigteile, z. B. Geschiebe, Gelenke etc.) können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden. Misserfolge auf Grund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien und Zubehörteile gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet der Auftragnehmer mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten aufwendet.
8. Zahlung
8.1
Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 -14 Tage nach Rechnungseingang. Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der Vorraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden.
8.2
Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
8.3
Bestehen mehrere Forderungen gegen den Kunden, so werden eingehende Zahlungen mit den jeweils ältesten Forderungen verrechnet.
9.Eigentumsvorbehalt
9.1
An sämtlichen gelieferten Arbeiten wird das Eigentum vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch der Nebenforderungen, aus der Geschäftsverbindung.
9.2
Mit der Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forderungen, die er in Ausübung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit erworben hat, in Höhe des gesamten Laborauftrages an den Auftragnehmer ab.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Laboratoriums.
10.2
Gerichtsstand ist der Sitz des Laboratoriums, sofern
a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
b) Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.